Union of sro Schiedsgerichtsverwalter. Registrierungsnummer der National Association of Self-Regulatory Organizations of Arbitration Managers. "Regeln zur Führung des Anforderungsregisters für die Übertragung

5. Die Mitgliedschaft einer Selbstregulierungsorganisation im Bundesverband der Selbstregulierungsorganisationen qualifizierter Empfänger endet bei:
- Einreichung eines Antrags auf Austritt aus diesem nationalen Verband durch eine Selbstregulierungsorganisation bei einem nationalen Verband der Selbstregulierungsorganisationen von Schiedsmanagern;
- Ausschluss einer Selbstregulierungsorganisation aus dem nationalen Verband der Selbstregulierungsorganisationen der Schiedsgerichtsverwalter aus den in der Satzung dieses nationalen Verbandes vorgesehenen Gründen.
6. Die Kontrollstelle (Aufsicht) schließt Informationen über den Bundesverband der Selbstregulierungsorganisationen qualifizierter Empfänger aus dem einheitlichen staatlichen Register der Selbstregulierungsorganisationen qualifizierter Empfänger aus, wenn:
- das Gericht oder die zuständige Stelle des nationalen Verbandes der Selbstregulierungsorganisationen qualifizierter Konkursverwalter hat über seine Liquidation entschieden;
- Die Zahl der Mitglieder des nationalen Verbandes der Selbstregulierungsorganisationen qualifizierter Empfänger wird weniger als fünfzig Prozent aller Selbstregulierungsorganisationen betragen, deren Informationen im einheitlichen staatlichen Register der Selbstregulierungsorganisationen qualifizierter Empfänger enthalten sind auf Antrag dieses Verbandes sowie auf Antrag einer Selbstregulierungsorganisation, die nicht Mitglied dieses Verbandes ist, frühestens sechs Monate nach Eintritt des genannten Umstandes zu stellen.
7. Im Bundesverband der Selbstregulierungsorganisationen der qualifizierten Empfänger wird ein kollektives Wahrnehmungsorgan gebildet, dem Vertreter der Selbstregulierungsorganisationen, die Mitglieder des Bundesverbandes der Selbstregulierungsorganisationen sind, sowie je ein Vertreter angehören müssen von der Kontroll- (Aufsichts-) Stelle und der Regulierungsstelle.
Unabhängige Sachverständige, Vertreter von Wissenschafts-, Bildungs- und öffentlichen Organisationen, die keine Vertreter von Selbstregulierungsorganisationen sind, sollten nicht mehr als fünfundzwanzig Prozent der Zusammensetzung des kollegialen Leitungsorgans der nationalen Vereinigung von Selbstregulierungsorganisationen der Schiedsgerichtsbarkeit ausmachen Manager.
8. Einer Selbstregulierungsorganisation qualifizierter Empfänger, deren Informationen im einheitlichen staatlichen Register der Selbstregulierungsorganisationen qualifizierter Empfänger enthalten sind, kann die Aufnahme in den nationalen Verband der Selbstregulierungsorganisationen qualifizierter Empfänger nicht verweigert werden, es sei denn, dies ist der Fall eine Selbstregulierungsorganisation von der Mitgliedschaft in diesem nationalen Verband ausgeschlossen wurde und seit dem Datum des Ausschlusses weniger als zwei Jahre vergangen waren.
9. Der nationale Verband der Selbstregulierungsorganisationen qualifizierter Empfänger hat das Recht:
- Bundesnormen entwickeln;
- Entwicklung eines einheitlichen Schulungsprogramms für Schiedsgerichtsverwalter;
- die Interessen der Selbstregulierungsorganisationen in ihren Beziehungen zu den staatlichen Behörden der Russischen Föderation, den staatlichen Behörden der Teilstaaten der Russischen Föderation und den lokalen Regierungen zu vertreten;
- Schutz der Rechte und berechtigten Interessen von Selbstregulierungsorganisationen von Schiedsgerichtsverwaltern;
- Berufung vor Gericht gegen die Handlungen und Maßnahmen staatlicher Behörden der Russischen Föderation, staatlicher Behörden von Teileinheiten der Russischen Föderation, lokaler Regierungen und ihrer Beamten, die die Rechte und legitimen Interessen einer Selbstregulierungsorganisation oder -gruppe verletzen. Regulierungsorganisationen;
- Gewerkschaften, Vereine, Vereinigungen juristischer Personen und Einzelunternehmer sowie andere Organisationen in die Diskussion rechtlicher, wirtschaftlicher und sozialer Probleme der Tätigkeit von Schiedsverwaltern einbeziehen;
- Vorschläge zur Verbesserung der rechtlichen und wirtschaftlichen Regulierung der Tätigkeit von Schiedsverwaltern zu formulieren;
- Informationsaustausch und gemeinsame Veranstaltungen mit interessierten russischen juristischen Personen, internationalen Organisationen, ausländischen Organisationen, ausländischen Wissenschaftlern und Spezialisten;
- Entsendung von Vertretern zur Teilnahme an Kommissionen zur Ablegung einer theoretischen Prüfung im Rahmen eines einheitlichen Schulungsprogramms für Schiedsmanager;
- Entsendung von Vertretern zur Teilnahme an der Arbeit der Liquidationskommissionen von Selbstregulierungsorganisationen;
- übt andere Befugnisse aus, die den Zwecken seiner Tätigkeit entsprechen.
10. Der nationale Verband der Selbstregulierungsorganisationen der Schiedsgerichtsverwalter ist verpflichtet:
- für die Sicherheit der ihm nach § 25 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes übertragenen Entschädigungsfonds von Selbstregulierungsorganisationen zu sorgen und daraus Entschädigungszahlungen im Zusammenhang mit dem Ersatz von Schäden zu leisten, die von Schlichtungsleitern, die Mitglieder von Selbstregulierungsorganisationen sind, verursacht wurden, an einem Konkursverfahren beteiligte Personen oder andere Personen;
- eine Liste der obligatorischen Informationen erstellen, die von der Selbstregulierungsorganisation in das Register der Schiedsverwalter aufgenommen werden müssen, und das Verfahren zur Führung eines solchen Registers durch die Selbstregulierungsorganisation;

Festlegung des Verfahrens und der Häufigkeit der Erfassung, Verarbeitung und Speicherung von Informationen über die Aktivitäten ihrer Mitglieder durch Selbstregulierungsorganisationen;

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National Association of Self-Regulatory Organizations of Arbitration Managers

Registrierungs Nummer "0028 Registrierungsdatum 03.07.2009

Tel./

Moskau, St. Makarenko, gest. 5 Gebäude 1 Büro 3 (4

Russische UnionSelbstregulierungsorganisationen der Schiedsgerichtsverwalter

Ref. Nr. 1-03/73 vom 01.01.2001

Minister

wirtschaftliche Entwicklung

Russische Föderation

Gemäß Artikel 26.1. und 201.7 des Bundesgesetzes vom 01.01.01. d. „Über die Insolvenz (Konkurs)“ Die Russische Union der Selbstregulierungsorganisationen der Schiedsgerichtsverwalter hat den Bundesstandard „Regeln für die Führung des Forderungsregisters für die Übertragung von Wohngebäuden“ entwickelt. Dieser Standard wurde durch den Beschluss der Generalversammlung der Russischen Union der Selbstregulierungsorganisationen der Schiedsrichter (Protokoll Nr. 22 vom 01.01.2001) genehmigt.

Gemäß dem Beschluss der Hauptversammlung der Mitglieder der Russischen Union senden Ihnen die SROs die angegebenen Regeln zur Führung des Registers der Anforderungen für die Übertragung von Wohnräumen zur Genehmigung als föderale Norm.

Anhang - die obigen Regeln auf 3 (drei) Blättern.

Mit freundlichen Grüßen,

Präsident der Russischen Union SRO A. A. Nefedov

ZUGELASSEN

Entscheidung

Mitgliederversammlung

Nationalverband

Russische Union der Selbstregulierung

Organisationen von Schiedsrichtern

(Protokoll Nr. 22 vom 01.01.2001)

Bundesstandard

"Regeln zur Führung des Anforderungsregisters für die Übertragung

Wohnquartier"

1. Die Regeln für die Führung eines Forderungsregisters für die Übertragung von Wohnräumen (im Folgenden als Register bezeichnet), einschließlich der Zusammensetzung der in das Register aufzunehmenden Informationen und des Verfahrens zur Bereitstellung von Informationen aus dem Register, wurden entwickelt gemäß Artikel 2017 des Bundesgesetzes vom 01.01.01 "Über Insolvenz (Konkurs)" (Gesammelte Gesetzgebung der Russischen Föderation, 2002, Nr. 43, Punkt 4190; 2004, Nr. 35, Punkt 3607; 2005, Nr. 1, Punkt 18, Punkt 46; Nr. 44, Punkt 4471; 2006, Nr. 30, Punkt 3292; Nr. 52, Punkt 5497; 2007, Nr. 7, Punkt 834; Nr. 18, Punkt 2117; Nr Nr. 30, Nr. 3754; Nr. 41, Nr. 4845; Nr. 49, 6079; 2008, Nr. 30, 3616; Nr. 49, 5748; 2009, Nr. 1, 4, 14; Nr. 18, 2153; Nr 29, 3632, Nr. 51, 6160, Nr. 52, 6450, 2010, Nr. 17, 1988, Nr. 31, 4188, 4196, 2011, Nr. 1, 41, Nr. 7, 905, Nr. 19 , 2708; Nr. 29, 4301).

2. Das Register ist ein einheitliches System von Aufzeichnungen, das Informationen über die am Bau beteiligten Gläubiger (im Folgenden als Gläubiger bezeichnet) und ihre Forderungen an den Bauherrn bei der Übertragung von Wohngebäuden enthält, und zwar:

a) Nachname, Vorname, Patronym, Passdaten, Wohnort sowie postalische oder elektronische Adresse - für eine natürliche Person;

b) Name, Ort, Hauptregistrierungsnummer des Staates - für eine juristische Person;

c) Bankverbindung des Gläubigers (falls vorhanden);

d) den vom Gläubiger an den Bauträger gezahlten Betrag im Rahmen einer Vereinbarung über die Übertragung von Wohngebäuden und (oder) den Wert der an den Bauträger übertragenen Immobilie in Rubel;

e) die Höhe der nicht erfüllten Verpflichtungen des Baubeteiligten gegenüber dem Bauträger im Rahmen eines Vertrags über die Übertragung von Wohngebäuden in Rubel (einschließlich des in einem solchen Vertrag festgelegten Werts des nicht übertragenen Eigentums);

f) Informationen über das Wohngebäude (einschließlich seines Bereichs), das Gegenstand eines Vertrages über die Übertragung von Wohngebäuden ist, sowie Informationen zur Identifizierung des Bauobjekts gemäß einem solchen Vertrag;

g) Gründe für das Auftreten der Forderung des Gläubigers;

h) das Datum der Eintragung der Forderung des Gläubigers in das Register;

i) Informationen über die Rückzahlung der Forderung des Gläubigers;

j) Datum der Rückzahlung der Forderung des Gläubigers;

k) die Gründe und das Datum für die Löschung der Gläubigerforderung aus dem Register.

l) die Gründe und das Datum für die Änderung der Forderung des Gläubigers.

Für die Zwecke dieser Regeln bedeutet eine Eintragung die Eintragung von Informationen über eine Forderung eines Gläubigers in das Register zum Zeitpunkt der Eintragung in das Register.

3. Das Register wird von einem Schlichtungsmanager gemäß den Anforderungen des Insolvenzgesetzes geführt.

4. Das Register besteht aus Abschnitten, die jeweils Informationen über die Anforderungen der Gläubiger für die Übertragung von Wohngebäuden im Zusammenhang mit einem bestimmten Bauvorhaben enthalten. Das Register wird in russischer Sprache auf Papier und in elektronischer Form geführt.

5. Wird das Register an der Stelle des Verlangens in Papierform vorgelegt, so ist das Register in Form von gebundenen und nummerierten Blättern einzureichen, die jeweils vom Schiedsleiter unterzeichnet sind.

6. Eintragungen in das Register erfolgen in chronologischer Reihenfolge, in der der Schiedsmanager die Beschlüsse des Schiedsgerichts über die Aufnahme der entsprechenden Anforderungen in das Register erhält.

Eine Eintragung in das Register erfolgt durch den Schiedsmanager am Tag des Eingangs des Beschlusses des Schiedsgerichts über die Aufnahme der entsprechenden Voraussetzungen in das Register.

7. Änderungen der Eintragungen erfolgen aufgrund eines Gerichtsakts, mit Ausnahme von Änderungen der Informationen über jeden Gläubiger. Bei einer Änderung der Angaben zum Gläubiger erfolgt aufgrund der Mitteilung des Gläubigers ein Vermerk im entsprechenden Registereintrag.

Im Todesfall des Gläubigers erfolgt auf der Grundlage der Sterbeurkunde eine Eintragung über die Aussetzung der Vollstreckung dieses Erfordernisses bis zum Eintritt der gesetzlichen Erben in die Erbschaft und dem Erlass eines gerichtlichen Aktes über die Ersetzung der Gläubiger.

Jede Änderung des Eintrags muss das Änderungsdatum, den Änderungsgrund und die Unterschrift des Schlichtungsleiters enthalten.

8. Aufgrund des Urteils des Schiedsgerichts über die Übertragung eines im Bau befindlichen Objekts werden die im betreffenden Teil erloschenen Forderungen der Gläubiger vom Schiedsgerichtsleiter aus dem Forderungsregister für die Übertragung von Wohnräumen ausgenommen, die übrigen der unbezahlte Teil der Forderungen auf Wohnungsüberlassung wird aus dem Forderungsregister auf Wohnungsüberlassung ausgenommen, worüber in der betreffenden Registereintragung ein Vermerk über den Ausschluss der Forderung des Gläubigers unter Angabe des Datums und Gründe für den Ausschluss.

Aufgrund des Urteils des Schiedsgerichts über die Überlassung von Wohnräumen an Baubeteiligte erlischt der Schiedsleiter die Ansprüche auf Überlassung von Wohnräumen im Forderungsregister für Überlassung von Wohnräumen, über die ein Vermerk besteht, vollständig im entsprechenden Eintrag des Registers über den Ausschluss der Forderung des Gläubigers unter Angabe von Datum und Ausschlussgrund vorgenommen.

9. Bis zum Abschluss des Verfahrens über den Fall führt der Schiedsleiter das Register, die gerichtlichen Akte, die die Gültigkeit der Forderungen der Gläubiger auf die Übertragung von Wohngebäuden bestätigen, und die Aufnahme dieser Anforderungen in das Register.

10. Bei der Übertragung des Registers an einen anderen Schlichtungsmanager muss der Schlichtungsmanager:

a) endgültige Eintragungen zum Zeitpunkt der Registerübertragung erstellt;

b) vermerkt die Übertragung des Registers in jeder Abteilung des Registers;

c) erstellt eine Annahme- und Übertragungsurkunde und überträgt in Übereinstimmung damit das Register, die gerichtlichen Akte, die die Gültigkeit der Ansprüche der Gläubiger auf die Übertragung von Wohngebäuden bestätigen, und die Aufnahme dieser Anforderungen in das Register.

Die Annahme und Übertragung des Registers erfolgt auf der Grundlage der Annahme- und Übertragungsurkunde, die von dem das Register übertragenden Schiedsmanager und dem das Register übernehmenden Schiedsmanager unterzeichnet wird. Das Register und die ihm beigefügten Dokumente werden mit der Unterzeichnung der Annahmeerklärung übertragen. Ab dem Datum der Unterzeichnung dieses Gesetzes ist der Schlichtungsmanager, der das Register akzeptiert hat, für die Führung des Registers verantwortlich.

Gerichtliche Akte und Gläubigeransprüche auf Eintragung in das Register, die der Schiedsmanager, der das Register übertragen hat, nach Unterzeichnung der Annahme- und Übertragungsurkunde erhalten, werden dem Schiedsmanager übertragen, der das Register in einem gesonderten Annahme- und Übertragungsakt angenommen hat.

11. Über die Schließung des Registers wird ein entsprechender Vermerk mit Angabe des Datums der Schließung des Registers angebracht.

12. Kopien des Registers auf Papier und auf elektronischen Medien werden an Orten aufbewahrt, die ihren gleichzeitigen Verlust ausschließen.

Im Falle des Verlustes des Registers wird es spätestens drei Tage nach Feststellung des Verlustes auf der Grundlage der Unterlagen des Konkursverfahrens wiederhergestellt.

13. Auf Anfrage des Gläubigers (seines bevollmächtigten Vertreters) sendet der Schiedsmanager innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang des Antrags jeweils einen Registerauszug oder eine Kopie des Registerabschnitts (in elektronischer Form). Formular oder auf Papier) an den Gläubiger (seinen bevollmächtigten Vertreter). In Ermangelung von Informationen über die Voraussetzungen für die Übertragung der Wohnräume des angegebenen Gläubigers im Register sendet der Schlichtungsmanager eine Mitteilung an den Gläubiger oder seinen Bevollmächtigten.

Ein Auszug aus dem Register oder eine Kopie eines Teils des Registers ist vom Schlichtungsmanager zu unterzeichnen, bei elektronischer Übermittlung mit einer elektronischen Signatur.

Die Kosten des Schlichtungsmanagers für die Erstellung und Vorlage eines Registerauszugs oder einer Abschrift eines Registerabschnitts in Papierform sind vom Gläubiger zu erstatten.

1. Selbstregulierungsorganisationen qualifizierter Empfänger haben das Recht, Vereinigungen von Selbstregulierungsorganisationen zu gründen und deren Mitglieder zu werden.

2. Das Erwerbsrecht hat ein Verband der Selbstregulierungsorganisationen qualifizierter Empfänger, dem mehr als fünfzig Prozent aller Selbstregulierungsorganisationen angehören, deren Informationen im einheitlichen staatlichen Register der Selbstregulierungsorganisationen qualifizierter Empfänger enthalten sind den Status eines nationalen Verbandes von Selbstregulierungsorganisationen in der durch dieses Bundesgesetz festgelegten Weise.

3. Ein Verband der Selbstregulierungsorganisationen qualifizierter Empfänger erhält den Status eines nationalen Verbandes der Selbstregulierungsorganisationen qualifizierter Empfänger ab dem Datum der Aufnahme von Informationen über ihn in das einheitliche staatliche Register der Selbstregulierungsorganisationen qualifizierter Empfänger.

Die Kontrollstelle (Aufsicht) nimmt die Informationen über den nationalen Verband der Selbstregulierungsorganisationen qualifizierter Empfänger in das einheitliche staatliche Register der Selbstregulierungsorganisationen qualifizierter Empfänger innerhalb von drei Arbeitstagen ab dem Datum der Einreichung der folgenden Dokumente bei dieser Stelle auf ;

einen Antrag auf Aufnahme von Informationen über den Landesverband der Selbstregulierungsorganisationen in das einheitliche staatliche Register der Selbstregulierungsorganisationen qualifizierter Empfänger mit Anlage zum Beschluss der Hauptversammlung der Teilnehmer des Landesverbandes der Selbstregulierungsorganisationen von qualifizierten Empfängern nach Genehmigung des Antrags;

von der Vereinigung der Selbstregulierungsorganisationen der Schiedsgerichtsleiter beglaubigte Kopien der Gründungsdokumente einer solchen Vereinigung;

beglaubigt von der Vereinigung der Selbstregulierungsorganisationen der Schlichtungsmanager, Kopien der Anträge jedes Mitglieds einer solchen Vereinigung auf den Beitritt zu einer solchen Vereinigung.

4. Die Kontrollstelle (Aufsicht) lehnt es ab, Informationen über den nationalen Verband der Selbstregulierungsorganisationen qualifizierter Empfänger in das einheitliche staatliche Register der Selbstregulierungsorganisationen qualifizierter Empfänger aufzunehmen, wenn:

Das einheitliche staatliche Register der Selbstregulierungsorganisationen der Schiedsgerichtsleiter enthält Informationen über einen anderen nationalen Verband der Selbstregulierungsorganisationen der Schiedsgerichtsleiter.

5. Die Mitgliedschaft einer Selbstregulierungsorganisation im Bundesverband der Selbstregulierungsorganisationen qualifizierter Empfänger endet bei:

Einreichung eines Antrags auf Austritt aus diesem Landesverband durch eine Selbstregulierungsorganisation beim Bundesverband der Selbstregulierungsorganisationen der Schlichtungsmanager;

Ausschluss einer Selbstregulierungsorganisation aus dem Landesverband der Selbstregulierungsorganisationen der Schiedsgerichtsverwalter aus den in der Satzung dieses Landesverbandes vorgesehenen Gründen.

6. Die Kontrollstelle (Aufsicht) schließt Informationen über den Bundesverband der Selbstregulierungsorganisationen qualifizierter Empfänger aus dem einheitlichen staatlichen Register der Selbstregulierungsorganisationen qualifizierter Empfänger aus, wenn:

das Gericht oder die zuständige Stelle des nationalen Verbands der Selbstregulierungsorganisationen qualifizierter Konkursverwalter hat über seine Liquidation entschieden;

Die Zahl der Mitglieder des nationalen Verbandes der Selbstregulierungsorganisationen der Schiedsmanager wird weniger als fünfzig Prozent aller Selbstregulierungsorganisationen betragen, deren Informationen im einheitlichen staatlichen Register der Selbstregulierungsorganisationen der Schiedsmanager enthalten sind Antrag dieses Verbandes sowie auf Antrag einer Selbstregulierungsorganisation, die nicht Mitglied dieses Verbandes ist, frühestens sechs Monate nach Eintritt des genannten Umstandes einzureichen.

7. Im Bundesverband der Selbstregulierungsorganisationen der qualifizierten Empfänger wird ein kollektives Wahrnehmungsorgan gebildet, dem Vertreter der Selbstregulierungsorganisationen, die Mitglieder des Bundesverbandes der Selbstregulierungsorganisationen sind, sowie je ein Vertreter angehören müssen von der Kontroll- (Aufsichts-) Stelle und der Regulierungsstelle.

Unabhängige Sachverständige, Vertreter von Wissenschafts-, Bildungs- und öffentlichen Organisationen, die keine Vertreter von Selbstregulierungsorganisationen sind, sollten nicht mehr als fünfundzwanzig Prozent der Zusammensetzung des kollegialen Leitungsorgans der nationalen Vereinigung von Selbstregulierungsorganisationen der Schiedsgerichtsbarkeit ausmachen Manager.

8. Einer Selbstregulierungsorganisation qualifizierter Empfänger, deren Informationen im einheitlichen staatlichen Register der Selbstregulierungsorganisationen qualifizierter Empfänger enthalten sind, kann die Aufnahme in den nationalen Verband der Selbstregulierungsorganisationen qualifizierter Empfänger nicht verweigert werden, es sei denn, dies ist der Fall eine Selbstregulierungsorganisation von der Mitgliedschaft in diesem nationalen Verband ausgeschlossen wurde und seit dem Datum des Ausschlusses weniger als zwei Jahre vergangen waren.

9. Der nationale Verband der Selbstregulierungsorganisationen qualifizierter Empfänger hat das Recht:

Bundesnormen entwickeln;

Entwicklung eines einheitlichen Schulungsprogramms für Schiedsgerichtsverwalter;

die Interessen der Selbstregulierungsorganisationen in ihren Beziehungen zu den staatlichen Behörden der Russischen Föderation, den staatlichen Behörden der Teilstaaten der Russischen Föderation und den lokalen Regierungen zu vertreten;

Schutz der Rechte und berechtigten Interessen von Selbstregulierungsorganisationen von Schiedsgerichtsverwaltern;

Berufung vor Gericht gegen Handlungen und Maßnahmen staatlicher Behörden der Russischen Föderation, staatlicher Behörden von Teileinheiten der Russischen Föderation, lokaler Regierungen und ihrer Beamten, die die Rechte und legitimen Interessen einer Selbstregulierungsorganisation oder Gruppe von Selbstregulierungsorganisationen verletzen ;

Gewerkschaften, Vereine, Vereinigungen juristischer Personen und Einzelunternehmer, andere Organisationen in die Diskussion rechtlicher, wirtschaftlicher und sozialer Probleme der Tätigkeit von Schlichtungsmanagern einzubeziehen;

Vorschläge zur Verbesserung der rechtlichen und wirtschaftlichen Regelung der Tätigkeit von Schiedsverwaltern zu erarbeiten;

Informationsaustausch und gemeinsame Veranstaltungen mit interessierten russischen juristischen Personen, internationalen Organisationen, ausländischen Organisationen, ausländischen Wissenschaftlern und Spezialisten;

Entsendung von Vertretern zur Teilnahme an Kommissionen zur Ablegung einer theoretischen Prüfung im Rahmen eines einheitlichen Schulungsprogramms für Schiedsgerichtsverwalter;

Entsendung von Vertretern zur Teilnahme an der Arbeit von Liquidationskommissionen von Selbstregulierungsorganisationen;

andere Befugnisse ausüben, die den Zwecken ihrer Tätigkeit entsprechen.

10. Der nationale Verband der Selbstregulierungsorganisationen der Schiedsgerichtsverwalter ist verpflichtet:

Gewährleistung der Sicherheit der ihm übertragenen Personen gem Artikel 25.1 dieses Bundesgesetzes Entschädigungskassen von Selbstregulierungsorganisationen und leisten von ihnen Entschädigungszahlungen im Zusammenhang mit dem Ersatz von Schäden, die von Schlichtungsleitern - Mitgliedern von Selbstregulierungsorganisationen, an einem Insolvenzverfahren beteiligten Personen oder anderen Personen verursacht wurden;

eine Liste der obligatorischen Informationen erstellen, die von der Selbstregulierungsorganisation in das Register der Schiedsverwalter aufgenommen werden müssen, und das Verfahren zur Führung eines solchen Registers durch die Selbstregulierungsorganisation;

(siehe Text in der vorherigen Ausgabe)

das Verfahren und die Häufigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Speicherung von Informationen über die Aktivitäten ihrer Mitglieder durch Selbstregulierungsorganisationen festzulegen;

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